Einreise- bestimmungen - Mitgliedsländern der EG
Ab dem 1. Januar 1993 sind die Zollschranken für Personen, Waren und Kapital in allen Mitgliedsländern der EG aufgehoben, so dass Reisende Waren erwerben und ohne jegliches Limit und Formalitäten von einem EG Land ins andere befördern können (ausgenommen die Duty Free Läden in den Anlaufhäfen).
Für einige Warenkategorien besteht jedoch weiterhin eine Hersteller- oder Verbrauchssteuer, wie z. B. für Tabakwaren, reinen Alkohol und alkoholische Getränke, die nur in begrenzten Mengen zugelassen sind.
Tabak, reiner Alkohol und alkoholische Getränke (handelsübliche Mengen)
Tabakwaren
Zigaretten – 800 Stück
Oder Zigarillos (maximal 3 g pro Stück) 400 Stück
Oder Zigarren 200 Stück
Oder Tabak 1kg
Alkoholische Getränke
Spirituosen und alkoholische Getränke mit über 22% Alkoholgehalt: 10 Liter
Alkoholische Getränke mit weniger als 22% Alkoholgehalt: 20 Liter
Wein 90 Liter, davon 60 Liter Schaumwein
Bier 110 Liter
Grössere als die angegebenen Mengen werden als Handelsware angesehen, für die entsprechende Begleitpapiere verlangt werden.
Es ist möglich, dass Sie für Ihre Waren, die während Ihrer Kreuzfahrt gekauft haben, (einen Teppich, ein Schmuckstück, Artikel, die einen gewissen Wert übersteigen, etc.) Einfuhrzoll und Steuern zahlen müssen, die in dem Moment erhoben werden, wo Ihr Paket in Ihrem Land oder im Ausschiffungshafen ankommt.
Costa Kreuzfahrten übernimmt keine Verantwortung für Zollgebühren und Steuern und kann nicht voraussagen, welche speziellen Gebühren anfallen könnten. Falls Sie derartige zusätzliche Kosten zu zahlen haben, müssen Sie dies zur Zollabfertigung Ihres Pakets erledigen.
Wegen genauerer Informationen über die Zollbestimmungen Ihres Landes wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Zollbehörde.
Um eine Zollbeschlagnahmung und schwere Geldstrafen zu vermeiden (Strafen bis zu 129.000 Euro), informieren wir Sie, dass es strengstens untersagt ist, Souvenirs zu importieren, die aus Materialien geschützter Tierarten hergestellt sind oder lebende Tiere, auch wenn sie im Ursprungsland legal erworben werden können.
Beispielsweise ist der Import von Elfenbein, Schildkrötenpanzer, Schlangenhaut oder Raubtierfellen, Schwarzer Korallen, Horn, seltenen Muscheln, tropischen Pflanzen und wilden Orchideen ohne Sondergenehmigung verboten. Das Verbot umfasst auch die Einfuhr von lebenden Papageien, Affen, Reptilien oder grossen Raubtieren. Auch ein schlichtes Armband oder eine Kette aus Schildkrötenpanzer können am Zoll zu ernsthaften Problemen führen.
Die Normen für Öffentliche Sicherheit verbieten weiterhin die Einfuhr sämtlicher Waffen, seien es Schusswaffen, Waffen mit Klingen oder Dekorationswaffen auf nationalem Gebiet, wenn für diese kein regulärer, von den zuständigen Behörden am Wohnsitz des Reisenden ausgestellter Waffenschein vorgelegt werden kann.
Wir bitten Sie daher auch, auf den Landausflügen keine antiken Waffen, Messer, Dolche, Schwerte oder ähnliche Gegenstände zu kaufen. Falls sich ein solcher Artikel in Ihrem Besitz befinden sollte, werden Sie vom Sicherheitspersonal des Schiffs gebeten, ihn an Land zu lassen.
Einreisebestimmungen - Nicht-EG Mitgliedsländern
Zollbeschränkungen und Zollfreiheit für Nicht-EG Mitglieder
Konsumgüter
Reisende ab 15 Jahren:
Konsumgüter im persönlichen Gepäck von Reisenden sind von den Zollbestimmungen ausgenommen, vorausgesetzt dass es sich nicht um den Import von Handelswaren handelt und dass der Wert der Waren 175 Euro nicht übersteigt.
Reisende unter 15 Jahren:
Für Reisende unter 15 Jahren liegt die Wertgrenze bei 90 Euro.
Für einige Warenkategorien (alkoholische Produkte, Tabakwaren usw.) entspricht die Grenze der Zollfreiheit den in den Duty Free Läden üblichen Mengen.
Tabak, Alkohol, Parfüm, Kaffee, Tee
Tabakwaren:
200 Zigaretten
oder Zigarillos (Zigarren von max. 3g pro Stück) 100 Stück
oder Zigarren 50 Stück
oder Tabak 250 g
Alkoholische Getränke:
Reisende ab 17 Jahren:
Wein: 2 Liter
Spirituosen und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 22%, 80 oder noch mehrprozentiger Alkohol: 1 Liter
Oder Spirituosen und alkoholische Getränke, Aperitive auf Weinbasis mit 22% oder weniger Alkoholgehalt, Schaumweine, Likörweine: 2 Liter
Parfümwaren:
Parfüm: 50 g
Eau de Toilette: 25 cl
Kaffee:
Kaffee 500 g
Oder Kaffeeextrake bzw. Kaffeeessenzen: 200 g
Tee:
Tee 100 g
Oder Teeextrakte bzw. Teeessenzen: 40 g
Der Wert der mengenmässig oben aufgeführten Waren, darf nicht im Gesamtwert von 175 Euro der zollfreien Produkte berücksichtigt werden.
Es ist möglich, dass Sie für Ihre Waren, die während Ihrer Kreuzfahrt gekauft haben, (einen Teppich, ein Schmuckstück, Artikel, die einen gewissen Wert übersteigen, etc.) Einfuhrzoll und Steuern zahlen müssen, die in dem Moment erhoben werden, wo Ihr Paket in Ihrem Land oder im Ausschiffungshafen ankommt.
Costa Kreuzfahrten übernimmt keine Verantwortung für Zollgebühren und Steuern und kann nicht voraussagen, welche speziellen Gebühren anfallen könnten. Falls Sie derartige zusätzliche Kosten zu zahlen haben, müssen Sie dies zur Zollabfertigung Ihres Pakets erledigen.
Wegen genauerer Informationen über die Zollbestimmungen Ihres Landes wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Zollbehörde.
Um eine Zollbeschlagnahmung und schwere Geldstrafen zu vermeiden (Strafen bis zu 129.000 Euro), informieren wir Sie, dass es strengstens untersagt ist, Souvenirs zu importieren, die aus Materialien geschützter Tierarten hergestellt sind oder lebende Tiere, auch wenn sie im Ursprungsland legal erworben werden können.
Beispielsweise ist der Import von Elfenbein, Schildkrötenpanzer, Schlangenhaut oder Raubtierfellen, Schwarzer Korallen, Horn, seltenen Muscheln, tropischen Pflanzen und wilden Orchideen ohne Sondergenehmigung verboten. Das Verbot umfasst auch die Einfuhr von lebenden Papageien, Affen, Reptilien oder grossen Raubtieren. Auch ein schlichtes Armband oder eine Kette aus Schildkrötenpanzer können am Zoll zu ernsthaften Problemen führen.
Die Normen für Öffentliche Sicherheit verbieten weiterhin die Einfuhr sämtlicher Waffen, seien es Schusswaffen, Waffen mit Klingen oder Dekorationswaffen auf nationalem Gebiet, wenn für diese kein regulärer, von den zuständigen Behörden am Wohnsitz des Reisenden ausgestellter Waffenschein vorgelegt werden kann.
Wir bitten Sie daher auch, auf den Landausflügen keine antiken Waffen, Messer, Dolche, Schwerte oder ähnliche Gegenstände zu kaufen. Falls sich ein solcher Artikel in Ihrem Besitz befinden sollte, werden Sie vom Sicherheitspersonal des Schiffs gebeten, ihn an Land zu lassen.